Allgemeine Geschäftsbedingungen B2B
Allgemeine Geschäftsbedingungen B2B
der Ackerl Handels GmbH
Stand 2025
1. Geltungsbereich und Gegenstand
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedienungen (im Folgenden AGB) gelten für sämtliche Vereinbarungen und Verträge zwischen der Ackerl Handels GmbH (im Folgenden Auftragnehmer) und deren gewerblichen Kunden (Unternehmer im Folgenden Auftraggeber genannt) im Rahmen von B2B-Geschäften und zwar in der jeweils zum Vertragsabschluss geltenden Fassung. Die Entgeltlichkeit ist keine Voraussetzung für die Geltung der AGB.
1.2. Die AGB gelten für folgende Bereiche: Handel mit Agrarprodukten, Dienstleistungen zur Feldbewirtschaftung unter Einsatz von Düngemittel, Baustoffhandel mit vorheriger Beratung sowie die Ausstattung von Veranstaltungen (Festdepot Ackerl) inklusive Vermietung und Anlieferung von Inventar sowie der Verkauf diverser Getränke.
1.3. Mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden erlangen erst mit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers Rechtswirksamkeit. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur anerkannt, wenn diese ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.
1.4. Allfällige sowie ergänzende AGB des Auftraggebers werden ausdrücklich widersprochen und verpflichten den Auftragnehmer nur, wenn diese bei Vertragsabschluss ausdrücklich und schriftlich von der Ackerl Handels GmbH anerkannt werden.
2. Vertragsabschluss
2.1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. Angaben in Katalogen, Prospekten, auf der Website www.ackerl-markt.at, www.festdepot.at und www.wildzaun-ackerl.at oder in anderen Veröffentlichungen sind nur dann verbindlich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Solche Angaben gelten ansonsten als unverbindliche Informationen und als Einladung an den Auftraggeber zur Abgabe eines Angebots. Die Verfügbarkeit von Waren und Dienstleistungen richtet sich nach den Kapazitäten des Auftragnehmers.
2.2. Ein Vertrag kommt durch die vorherige schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch die Leistungserbringung zustande. Ein Vertrag entsteht auch, wenn der Auftraggeber das Angebot des Auftragnehmers unverändert schriftlich annimmt oder die unterzeichnete Auftragsvorlage an den Auftragnehmer retourniert.
2.3. Maßgeblich für den Vertragsinhalt und Leistungsumfang ist der Inhalt der Auftragsbestätigung.
2.4. Über die Website www.ackerl-markt.at, www.festdepot.at oder
www.wildzaun-ackerl.at gestellte Anfragen zu Leistungen und (Miet-)Waren sowie die Nutzung der Bestellfunktion über den Webshop stellen lediglich unverbindliche Anfragen zur Verfügbarkeit und eine Aufforderung an den Auftragnehmer dar, ein Angebot zu erstellen. Ein Vertrag kommt erst gemäß Punkt 2.2 zustande.
2.5. Für die Bearbeitung von Anfragen ist die Angabe des Firmennamens, einer Telefonnummer und/oder E-Mail-Adresse des Auftraggebers zwingend erforderlich. Weitere Angaben sind freiwillig und können zur Erleichterung der Vertragsabwicklung bereitgestellt werden.
3. Preise und Anpassungen
3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro netto inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Versand-, Transport- oder Bereitstellungsgebühren sowie etwaige Zölle oder sonstige Abgaben (z.B. Umweltabgaben) werden gesondert berechnet und sind, sofern nicht anders vereinbart, vom Auftraggeber zu tragen.
3.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Preisänderungen, die auf Umständen beruhen, auf die er keinen unmittelbaren Einfluss hat (z.B. Änderungen von Materialpreisen, Zöllen, Steuern, Abgaben oder zusätzliche Frachtkosten des Zulieferers), den in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preis bis zur Lieferung der Ware oder Erbringung der Leistung anzupassen. Der Auftraggeber wird über solche Preisberichtigungen unverzüglich informiert.
3.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Wartezeiten, die durch verspätete Abnahme oder fehlender Erreichbarkeit des Auftraggebers entstehen, in Rechnung zu stellen. Diese Kosten werden gesondert auf der Rechnung ausgewiesen oder separat in Rechnung gestellt.
4. Zahlungsmodalitäten und Verzug
4.1. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungserhalt ohne Abzug fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
4.2. Zahlungen erfolgen grundsätzlich per Überweisung auf ein in der Rechnung angegebenes Konto des Auftragnehmers. Andere Zahlungsarten (z.B. Barzahlung oder Bankeinzug) sind nur nach ausdrücklicher Vereinbarung zulässig.
4.3. Zahlungen wirken nur schuldbefreiend, wenn sie auf ein in der Rechnung angegebenes Konto des Auftragnehmers oder an einen vom Auftragnehmer mit schriftlicher Vollmacht ausgestatteten Bevollmächtigten geleistet werden.
4.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Vorauskasse zu verlangen und bei Teilleistungen oder Teillieferungen Teilrechnungen zu stellen.
4.5. Der Auftraggeber darf weder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben noch mit Gegenforderungen aufrechnen, es sei denn, die Gegenforderungen sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
4.6. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, schuldet er Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß § 456 UGB.
4.7. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, sämtliche ausstehenden Forderungen fällig zu stellen und noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung zu erbringen. Bei Ratenzahlungsvereinbarungen tritt Terminverlust ein, wenn der Auftraggeber mit der Zahlung auch nur einer Rate teilweise in Verzug gerät.
4.8. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber einen Pauschalbetrag von € 40,00 als Entschädigung für Betreibungskosten ohne Nachweis zu fordern. Der Auftraggeber haftet für alle weiteren Schäden, die durch den von ihm verschuldeten Zahlungsverzug entstehen.
4.9. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für Aufträge oder Projekte eine nach Vereinbarung angemessene Zahlungssicherheiten in Form von Anzahlungen oder Bankgarantien zu verlangen. Die Art und Höhe der Sicherheiten werden im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung festgelegt.
5. Leistungserbringung und Lieferbedingungen
5.1. Die Erbringung von Leistungen und Lieferungen erfolgt nach vertraglicher Vereinbarung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen oder Teillieferungen durchzuführen. Lieferungen erfolgen, sofern nicht anders vereinbart, ausschließlich an Adressen in Österreich. Der Auftraggeber kann Waren nach Vereinbarung auch am Lager des Auftragnehmers abholen.
5.2. Leistungen und Lieferungen erfolgen zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist. Liefer- oder Leistungsfristen beginnen erst nach Eingang vereinbarter Anzahlungen durch den Auftraggeber.
5.3. Bei der Ausstattung einer Veranstaltung (Leihinventar, Getränke) gilt der vertraglich vereinbarte Tag als verbindlicher Liefertermin, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
5.4. Der Auftragnehmer ist zur Leistungserbringung nur verpflichtet, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten, die für die Ausführung erforderlich sind (z.B. technische, organisatorische oder logistische Voraussetzungen), erfüllt hat.
5.5. Die Liefer- oder Leistungsfrist verlängert sich bei unvorhergesehenen Umständen, wie höherer Gewalt insbesondere Schlechtwetter und Witterungsverhältnisse (sogenannte „Hochzeit“), die eine ordnungsgemäße Leistungserbringung unmöglich machen, Transportverzug der eigenen Zulieferer, Streiks, behördliche Maßnahmen oder Rohstoffmangel des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über solche Verzögerungen.
5.6. Transportschäden sind bei Ablieferung schriftlich beim Beförderer festzuhalten und dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Tagen nach Ablieferung, schriftlich zu melden.
5.7. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht beim Versendungskauf mit der Anzeige der Versand- oder Lieferbereitschaft durch den Auftragnehmer auf den Auftraggeber über. Bei Dienstleistungen geht die Gefahr mit Beginn der Leistungserbringung auf den Auftraggeber über.
5.8. Vertragsstrafen aufgrund von Leistungsverzug durch den Auftragnehmer müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart sein. Voraussetzung ist ein Verzug, den der Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Vertragsstrafen sind auf maximal 5 % der Netto-Auftragssumme begrenzt.
5.9. Der Auftraggeber ist verpflichtet, gelieferte Waren oder erbrachte Leistungen unverzüglich abzunehmen. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme oder verzögert er sie unberechtigt, trägt er die dadurch entstehenden Kosten und die Preisgefahr.
5.10. Ist eine wiederholte Lieferung oder Leistungserbringung erforderlich, weil der Auftraggeber diese durch sein Verhalten verursacht hat (durch Nichtabnahm, mangels Erreichbarkeit, falsche Angaben oder unbegründete Mängelrügen), werden dem Auftraggeber die dadurch entstehenden Kosten für Transport und Mehraufwand – insbesondere Transportkosten, Arbeitszeit, Material - in Rechnung gestellt.
6. Vertragsrücktritt und Stornobedingungen
6.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber wesentliche Vertragspflichten, insbesondere Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten, nicht erfüllt, oder wenn die Leistungserbringung aufgrund von höherer Gewalt oder behördlicher Maßnahmen unmöglich wird.
6.2. Im Falle eines Rücktrittes hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Schadenersatz und bereits erbrachte Teilleistungen werden anteilig abgerechnet.
6.3. Werden bestellte Waren bis 5 Werktage vor Liefertermin storniert, wird eine Bearbeitungsgebühr von 20% der Auftragssumme verrechnet.
Unabhängig vom Zeitpunkt der Stornierung wird bei Kühlanhänger/Geschirrmobil/
Ausschankwagen immer der volle Preis in Rechnung gestellt.
6.4. Der Rücktritt muss mündlich oder schriftlich erklärt werden.
7. Mietbedingungen -Ausstattungsinventar
7.1. Bei der Überlassung von Inventar kommt ein Mietvertrag zwischen dem Auftragnehmer als Vermieter und dem Auftraggeber als Mieter zustande, der durch die Auftragsbestätigung oder durch eine gesonderte schriftliche Vereinbarung verbindlich wird.
7.2. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass der Mietgegenstand für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Auf Anfrage stellt der Auftragnehmer technische Daten des Mietgegenstands bereit, die dem Auftraggeber bei der Beurteilung der Eignung behilflich sind. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Eignung, es sei denn, er gibt ausdrückliche schriftliche Zusicherungen ab.
7.3. Die Mietdauer wird vertraglich vereinbart und ist auf bestimmte Zeit festgelegt. Verlängerungen oder Verkürzungen der Mietdauer bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
7.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Mitverhältnis aus wichtigem Grund vorzeitig aufzukündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber nach schriftlicher Mahnung mit angemessener Fristsetzung den Mietzins nicht zahlt oder den Mietgegenstand vertragswidrig oder erheblich nachteilig nutzt.
7.5. Bei der Anlieferung muss der Auftraggeber oder eine von ihm benannte Person anwesend sein, um diese entgegenzunehmen. Ist bei der Anlieferung niemand anwesend, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese zurückzunehmen. Zu erneuten Anlieferung bzw. Leistungserbringung ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet. Sollte eine erneute Anlieferung erfolgen, trägt der Auftraggeber die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten in voller Höhe.
7.6. Mängel oder Störungen am Mietgegenstand sind dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Übergabe, schriftlich anzuzeigen.
7.7. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Mietgegenstands trägt der Auftraggeber ab Übergabe oder Abholung bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe, welche durch ein gemeinsam unterzeichnetes Rückgabeprotokoll bestätigt wird.
7.8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Mietgegenstand sorgfältig, schonend und laut Bedienungsanleitung konform zu nutzen, diesen vor Überbeanspruchung zu schützen und falls notwendig erforderliche Wartungsmaßnahmen durchzuführen. Der Auftraggeber ist verpflichtet alle gesetzlichen und behördlichen Vorschriften einzuhalten.
7.9. Der Auftraggeber verpflichten sich - vor Inbetriebnahme – sich mit dem Inhalt aller übergebenen Unterlagen insbesondere der Bedienungsanleitungen und Wartungshinweise in Kenntnis zu setzen und diese Hinweise bei der Bedienung des Mietgegenstands zu beachten.
7.10. Im Falle einer Einweisung durch den Auftragnehmer dürfen nur eingewiesene Personen den Mietgegenstand bedienen und verpflichten sich die Vorgaben des Auftragnehmers einzuhalten.
7.11. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die aufgrund unrechtmäßiger oder nicht konformer Bedienung des Mietgegenstandes entstehen. Weiters haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden, die durch Dritte währenddem Mietverhältnis entstehen. Sollten Dritte Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer geltend machen, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Klag- und Schadloshaftung.
7.12. Der Mietgegenstand ist dem Auftragnehmer gereinigt zurückzustellen. Die Ermittlung von Verlust- und Bruchmengen erfolgt durch Kontrolle des Auftragnehmers und/oder bei der Lagerrückführung, jedoch spätestens 10 Werktage nach Rücknahme.
7.13. Der Auftraggeber haftet für Beschädigungen, Verschmutzungen oder Verluste des Mietgegenstands sowie für Schäden durch verspätete Rückgabe, einschließlich der Handlungen seiner Gehilfen. Reparatur-, Reinigungs- und Ersatzkosten werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet und gegebenenfalls in Rechnung gestellt.
7.14. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe des Mietgegenstands an Dritte durch Untervermietung ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers ausdrücklich untersagt.
7.15. Der Auftraggeber ist für den Abschluss erforderlicher Versicherungen (z.B. Haftpflicht- oder Maschinenbruchversicherung) persönlich verantwortlich. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Versicherungsschutz zu gewährleisten oder aufgrund fehlenden Versicherungsschutz Kosten zu übernehmen.
7.16. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet die Kosten für notwendige oder nützliche Erhaltungsarbeiten am Mietgegenstand, soweit gesetzlich zulässig, zu ersetzen.
7.17. Der Mietzins wird für den definierten Zeitraum des Mietgegenstands berechnet. Der Mietzins umfasst ausschließlich Gerätekosten ohne Personal, Treibstoff oder Energiekosten, diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
7.18. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme des Mietgegenstands durch Dritte ist der Auftraggeber verpflichtet, auf das Eigentum des Auftragnehmers hinzuweisen und diesen schriftlich und unverzüglich zu informieren. Schäden oder Verluste des Mietgegenstands werden vom Auftragnehmer innerhalb von 10 Werktagen nach Rückgabe ermittelt und dem Auftraggeber gegebenenfalls in Rechnung gestellt.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller damit verbundenen Kosten - insbesondere Verzugszinsen, Mahngebühren, Frachtkosten, verrechneten Wartezeit - im Eigentum des Auftragnehmers.
8.2. Während des aufrechten Eigentumsvorbehalts ist die Weitergabe der Ware an Dritte untersagt, es sei denn, die Ware ist zum Weiterverkauf bestimmt. In diesem Fall ist der Auftraggeber berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Die Kaufpreisforderung gilt bereits mit Abschluss des Vertrages als an den Auftragnehmer abgetreten und ist berechtigt, den Dritten jederzeit von dieser Abtretung zu verständigen. Der Erlös aus der Weiterveräußerung ist treuhänderisch vom Vermögen des Auftraggebers getrennt aufzubewahren.
8.3. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers, insbesondere nach schriftlicher Mahnung mit angemessener Fristsetzung, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen und bis zur vollständigen Bezahlung zurückzubehalten.
8.4. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme der Vorbehaltsware durch Dritte ist der Auftraggeber verpflichtet, auf das Eigentum des Auftragnehmers hinzuweisen und den Auftragnehmer schriftlich und unverzüglich zu informieren.
9. Ausschluss des Widerrufsrechts
Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht. Rücktrittsrechte des Auftraggebers sind ausschließlich gemäß den Stornobedingungen gemäß Punkt 6 dieser AGB geregelt.
10. Gewährleistung
10.1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die gelieferten Waren die vertraglich vereinbarten und die üblicherweise vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen. Eine bestimmte Qualität wird nicht zugesichert, es sei denn, dies ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.
10.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Übergabe. Bei Gebrauchtwaren ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB ist ausgeschlossen.
10.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware oder Leistung unverzüglich nach Übergabe auf Mängel zu untersuchen und erkennbare Mängel schriftlich innerhalb von 48 Stunden anzuzeigen. Bei verspäteter oder unterlassener Mängelrüge verliert der Auftraggeber gemäß §§ 377 und 378 UGB Ansprüche auf Gewährleistung oder Schadenersatz wegen des Mangels.
10.4. Mängel liegen nicht vor bei geringfügigen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei Schäden, die durch unsachgemäße oder vertragswidrige Nutzung entstanden sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorgaben des Auftragnehmers zur sachgemäßen Nutzung zu beachten.
10.5. Die Mängelbehebung erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers durch Nachbesserung oder Austausch am Sitz des Auftragnehmers. Wünscht der Auftraggeber eine Nachbesserung oder einen Austausch an einem anderen Ort, trägt er sämtliche dadurch entstehenden Kosten, insbesondere Transportkosten und zusätzlicher Arbeitsaufwand.
10.6. Eine Mängelrüge berechtigt den Auftraggeber nicht zur Zurückhaltung fälliger Zahlungen. Das Zurückbehaltungsrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen.
11. Schadenersatz/Haftung
11.1. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber nur bei vorsätzlicher oder grober fahrlässiger Verursachung von Sach- und Vermögensschäden. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Personenschäden.
11.2. Der Auftraggeber trägt die Beweislast für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Schadenersatzansprüche verjähren 6 Monate nach Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens jedoch 3 Jahre nach Schadensereignis.
11.3. Die Haftung für Sach- und Vermögensschäden ist auf den Haftungshöchstbetrag der Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers als Haftungssumme begrenzt.
11.4. Der Auftragnehmer haftet nicht für indirekte Schäden, einschließlich Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder Ansprüche Dritter. Ebenso ausgeschlossen ist die Haftung für Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit oder Inhalt bereitgestellter Informationen (z.B. Produktbeschreibungen, Bedienungsanleitungen), es sei denn, diese sind vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch.
12. Verkürzung über die Hälfte
Das Recht zur Vertragsanfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte gemäß § 934 ABGB (laesio enormis) ist ausgeschlossen.
13. Datenschutz
13.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers zum Zweck der Vertragserfüllung gemäß Art 6 Abs 1 lit b DSGVO zu verarbeiten. Die detaillierten datenschutzrechtlichen Informationen (Datenschutzerklärung) finden Sie auf der Website unter: Datenschutz
13.2. Der Auftraggeber berechtigt den Auftragnehmer, seinen Firmennamen und sein Logo für Referenzzwecken zu nutzen, insbesondere auf der Website, in sozialen Medien, in Druckmaterialien oder auf Messen. Die Nutzung erfolgt nur im Zusammenhang mit der erbrachten Leistung und unter Wahrung der Markenrechte des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann die Nutzung jederzeit schriftlich widerrufen.
14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
14.1. Erfüllungsort ist grundsätzlich der Sitz der Ackerl Handels GmbH, Hauptstraße 50,
4642 Sattledt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
14.2. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen der Ackerl Handels GmbH ist ausschließlich das sachliche und örtliche zuständige Gericht am Sitz der Ackerl Handels GmbH, Hauptstraße 50, 4642 Sattledt.
14.3. Es ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisions- und Verweisungsnormen anwendbar.
15. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen AGB ungültig sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen davon unberührt. Die ungültige Bestimmung wird durch eine gültige Bestimmung ersetzt, die der zu ersetzenden Bestimmung wirtschaftlich und rechtlich am nächsten kommt.
Ackerl Handels GmbH